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StVollzG NRW§ 2 Grundsätze der Vollzugsgestaltung
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/2#abs-1 (1) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, die Gefangenen zu befähigen, sich nach der Entlassung in das Leben in Freiheit einzugliedern. Fähigkeiten der Gefangenen, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu stärken. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/2#abs-2 (2) Die Persönlichkeit und die Würde der Gefangenen sind zu achten. Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Zuwanderungshintergrund, Religion, Behinderung, geschlechtliche und sexuelle Identität sowie die familiären und sozialen Beziehungen, werden bei der Gestaltung des Vollzuges in angemessenem Umfang berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/2#abs-3 (3) Alle im Vollzug Tätigen arbeiten zusammen und wirken mit, das Ziel des Vollzuges zu erreichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/2#abs-4 (4) Gefangene unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, können ihnen Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/2#abs-5 (5) Von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Gefangenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 2 StVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 05.01.2016 – 1 Vollz (Ws) 529/15Zitiert von 1
- BVerfG, 29.09.2020 – 2 BvR 412/20Nichtannahmebeschluss: Generalklausel des § 2 Abs 4 StVollzG NW keine Grundlage für Ausweitung von Disziplinarmaßnahmen - insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Rechtsanwendung - unstatthafte Anhörungsrüge hält Monatsfrist des § 93 BVerfGG nicht offen - Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung unzulässigZitiert von 3
- OLG Hamm, 16.09.2024 – 1 Vollz 54/24
- OLG Hamm, 13.12.2021 – 1 Vollz (Ws) 516/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 14.04.2021 – 3d A 4517/19.OZitiert von 1
- OLG Hamm, 16.12.2020 – 1 Vollz (Ws) 443/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.09.2020 – 1 Vollz(Ws) 276/20
- LAG Hamm, 27.05.2020 – 6 Sa 101/20Zitiert von 3
- ArbG Dortmund, 15.01.2020 – 1 Ca 1941/19Zitiert von 1
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